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Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet nicht bereits mit der Trennung der Ehegatten, sondern erst mit der Zustellung des Scheidungsantrags. Diese Zeitspanne, auch als Trennungsjahr bekannt, birgt für den ausgleichsberechtigten Ehegatten das Risiko, dass der andere Ehepartner sein Vermögen in der Absicht schmälert, den späteren... mehr auf pr-echo.de