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Auffangnetz in besonderen Notlagen Neben der klassischen Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung kennt das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) noch ein eigenes Kapitel für Menschen in besonderen Krisen: die „Hilfen in anderen Lebenslagen“ nach den §§ 67–74 SGB XII. Diese Leistungen greifen, wenn sich jemand in einer außergewöhnlichen ... mehr auf otti24.de