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§ 1820 BGB regelt einen der stärksten Eingriffe in die Selbstbestimmung eines volljährigen Menschen: den Einwilligungsvorbehalt. Während eine Betreuung grundsätzlich die Unterstützung und rechtliche Vertretung vorsieht, bleibt die betreute Person im Normalfall voll geschäftsfähig und kann jederzeit Verträge schließen. Mit einem Einwilligungsvorbeha... mehr auf otti24.de